Photovoltaik: Niedrigere Vergütung ab Februar 2024

Pho­to­vol­ta­ik-Ver­gü­tung: Was ändert sich ab Febru­ar 2024?

Ab dem 1. Febru­ar 2024 gibt es wich­ti­ge Ände­run­gen in Bezug auf die Ver­gü­tung für Pho­to­vol­ta­ik-Anla­gen, die Strom ins öffent­li­che Netz ein­spei­sen. Die­se Neue­run­gen sind Teil des Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Geset­zes (EEG) und kön­nen Aus­wir­kun­gen auf Solar­an­la­gen­be­trei­ber haben. In die­sem Blog­bei­trag erfah­ren Sie, was sich kon­kret ändert.

Weni­ger Geld für ein­ge­speis­ten Solar­strom

Eine Mög­lich­keit für Solar­an­la­gen­be­trei­ber besteht dar­in, den erzeug­ten Solar­strom ins öffent­li­che Strom­netz ein­zu­spei­sen. Dabei gibt es zwei Vari­an­ten: Teil- und Voll­ein­spei­sung. Die Ver­gü­tungs­sät­ze für die­sen ein­ge­speis­ten Strom hän­gen unter ande­rem von der Leis­tung der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge ab.

Die schlech­te Nach­richt ist, dass ab Febru­ar 2024 die Ver­gü­tung für ein­ge­speis­ten Solar­strom leicht gesenkt wird. Dies bedeu­tet, dass Betrei­ber etwa ein Pro­zent weni­ger Geld für den erzeug­ten Strom erhal­ten wer­den, wie von der Ver­brau­cher­zen­tra­le berich­tet. Es ist jedoch zu beach­ten, dass ab dem 1. August eine wei­te­re Kür­zung erwar­tet wird.

Das Datum der Inbe­trieb­nah­me ist ent­schei­dend

Ein wesent­li­ches Kri­te­ri­um für die Fest­le­gung des Ver­gü­tungs­sat­zes ist das Datum der Inbe­trieb­nah­me der Pho­to­vol­ta­ik-Anla­ge. Die­ses Datum ent­spricht dem Zeit­punkt, an dem die Anla­ge erst­mals Strom erzeugt hat. Der fest­ge­leg­te Ver­gü­tungs­satz gilt dann für einen Zeit­raum von 20 Jah­ren.

Grö­ße­re Anla­gen bedeu­ten gerin­ge­re Ver­gü­tung

Die Aus­wir­kun­gen der Ver­gü­tungs­än­de­run­gen sind bei grö­ße­ren PV-Anla­gen spür­ba­rer. Bei einer Anla­ge mit einer Spit­zen­leis­tung von 30 kW und einer Ein­spei­sung von 80 Pro­zent beträgt der jähr­li­che Unter­schied in der Ver­gü­tung zwi­schen den Stich­ta­gen etwa 17,80 Euro. Bei voll­stän­di­ger Ein­spei­sung sind es immer­hin unge­fähr 33,60 Euro. Haus­hal­te, die einen grö­ße­ren Anteil ihres selbst erzeug­ten Stroms durch einen Bat­te­rie­spei­cher nut­zen kön­nen, sind von die­ser Ände­rung weni­ger betrof­fen.

Steu­er­li­che Aspek­te

Für Eigen­tü­mer von Ein­fa­mi­li­en­häu­sern, die eine PV-Anla­ge mit einer Leis­tung unter 30 kW auf dem Dach haben, ent­fällt die Steu­er­pflicht für die PV-Ver­gü­tung, wenn sie den erzeug­ten Strom selbst nut­zen. Bei Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern liegt die Gren­ze bei 15 kW je Wohn­ein­heit, um für die PV-Ver­gü­tung kei­ne Steu­ern zah­len zu müs­sen.

Die­se Ände­run­gen soll­ten von Solar­an­la­gen­be­trei­bern beach­tet wer­den, da sie Aus­wir­kun­gen auf die Ren­ta­bi­li­tät und Wirt­schaft­lich­keit ihrer Anla­gen haben kön­nen. Es emp­fiehlt sich, die aktu­el­len Ver­gü­tungs­sät­ze und steu­er­li­chen Rege­lun­gen bei regio­na­len Ener­gie­ver­sor­gern oder Fach­ex­per­ten zu erfra­gen.