
Steuerliche Erleichterung für Vermieter: Bundesrat kippt geplante Einschränkung bei Nutzungsdauergutachten
Wer vermietetes Wohneigentum besitzt, sollte aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht im Blick behalten. Besonders relevant ist derzeit die Frage, wie schnell ein Gebäude steuerlich abgeschrieben werden kann – denn das beeinflusst direkt die Höhe der steuerlichen Entlastung. Zwei wichtige Themen stehen aktuell im Mittelpunkt: die Abschreibung über kürzere Nutzungsdauern und der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei berichtigten Rechnungen.
1. Kürzere Nutzungsdauer: Was Vermieter jetzt wissen sollten
Bei der Abschreibung vermieteter Immobilien gilt grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen – und damit die steuerliche Abschreibung zu beschleunigen.
Was sollte sich ändern – und was wurde tatsächlich beschlossen?
Ein Entwurf des Bundesfinanzministeriums sah vor, dass der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer nur noch über ein Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen mit Vor-Ort-Besichtigung möglich sein sollte. Diese Vorgabe hätte den Prozess deutlich aufwendiger und teurer gemacht.
Der Bundesrat hat diese geplante Regelung jedoch vollständig gestrichen. Die Änderung des § 11c Abs. 1a der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) wurde nicht übernommen – es bleibt bei der bisherigen Rechtslage.
Was bedeutet das für Eigentümer?
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Der Nachweis einer verkürzten Nutzungsdauer ist weiterhin ohne verpflichtendes Sachverständigengutachten möglich.
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Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist jede nachvollziehbare und realistische Methode zulässig, um eine kürzere Nutzungsdauer zu begründen (u.a. BFH-Urteil vom 28.07.2021, Az. IX R 25/19).
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Das eröffnet Spielraum und ermöglicht individuelle Lösungen – wichtig für alle, die ihre Immobilien strategisch optimieren möchten.
Ein Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:
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Anschaffungskosten der Immobilie: 500.000 €
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Abschreibung über 50 Jahre: 10.000 € jährlich
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Abschreibung über 25 Jahre: 20.000 € jährlich
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Steuerersparnis bei 42 % Grenzsteuersatz: 105.000 € über 25 Jahre
Je kürzer die anerkannte Nutzungsdauer, desto schneller wirkt sich die Abschreibung steuerlich aus.
Praxistipps:
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Prüfen Sie den Zustand Ihrer Immobilie und dokumentieren Sie relevante Merkmale (z. B. Baujahr, Modernisierungen, Sanierungsbedarf).
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Holen Sie bei Bedarf eine Bewertung ein, aber behalten Sie die Wahlfreiheit bei der Methodik im Blick.
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Besprechen Sie mit Ihrer steuerlichen Beratung, wie Sie die verkürzte Nutzungsdauer am effektivsten nachweisen können.
2. Vorsteuerabzug bei berichtigten Rechnungen: Neue Rechtsprechung bringt Klarheit
Für Unternehmen ist der Vorsteuerabzug ein wichtiger Bestandteil der Liquiditätsplanung. Doch was passiert, wenn eine Eingangsrechnung fehlerhaft ist – und erst im Folgejahr berichtigt wird?
Grundsätzliches zum Vorsteuerabzug
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Der Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Leistung erbracht wurde.
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Fehlen in der Rechnung wesentliche Angaben (z. B. der Umsatzsteuerausweis), ist der Vorsteuerabzug nicht möglich – bis die Rechnung korrigiert wurde.
Neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)
In einem aktuellen Urteil hat der BFH (Az. XI R 17/22) klargestellt, wann der Vorsteuerabzug bei nachträglich berichtigten Rechnungen erfolgen darf:
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Rückwirkung ist möglich, wenn die ursprüngliche Rechnung bereits alle erforderlichen Mindestangaben enthielt (z. B. Leistung, Leistender, Entgelt).
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Keine Rückwirkung gibt es, wenn die ursprüngliche Rechnung unvollständig war – insbesondere, wenn der Steuerausweis komplett fehlte. In diesem Fall ist der Vorsteuerabzug erst im Jahr der Berichtigung möglich.
Besonderheit bei Anzahlungen
Bei Anzahlungen darf die Vorsteuer bereits abgezogen werden, sobald eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde – auch wenn die Leistung erst später erfolgt.
Tipps zur Umsetzung:
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Kontrollieren Sie eingehende Rechnungen frühzeitig auf Vollständigkeit.
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Achten Sie besonders auf Pflichtangaben wie Steuerausweis, Leistungsbeschreibung und Leistungsempfänger.
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Fordern Sie fehlende Angaben zügig nach – und dokumentieren Sie alle Berichtigungen.
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Planen Sie den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs sorgfältig in Abstimmung mit Ihrer Buchhaltung und Steuerberatung.
Fazit: Mehr Flexibilität bei Abschreibung, mehr Klarheit bei Vorsteuer
Zwei aktuelle Entwicklungen bringen steuerliche Vorteile:
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Die Methodenfreiheit beim Nachweis kürzerer Nutzungsdauern bleibt erhalten. Vermieter können weiterhin individuell und flexibel argumentieren – ohne zwingendes Sachverständigengutachten.
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Der BFH schafft Rechtssicherheit beim Vorsteuerabzug. Unternehmen können jetzt besser planen, wann ihnen der Abzug zusteht – auch bei nachträglichen Rechnungsberichtigungen.
Wer diese Themen aktiv angeht, kann steuerliche Potenziale optimal ausschöpfen – und sorgt für mehr Klarheit, Planbarkeit und Liquidität.



